Liste des dringend erhaltungsbedürftigen Immateriellen Kulturerbes
Auf die Liste des dringend erhaltungsbedürftigen Immateriellen Kulturerbes werden Elemente gesetzt, deren Erhaltung akut bedroht ist und trotz intensiver Bemühungen der TraditionsträgerInnen sowie des Mitgliedsstaats nicht gewährleistet werden kann. Die Bedrohungen können von völlig unterschiedlicher Art sein: Landflucht, Naturkatastrophen, Überalterung oder politische Repressalien sind nur einige Beispiele, die ein Element zu einem dringend erhaltungsbedürftigen immateriellen Kulturerbe machen können.
Die Kriterien zur Aufnahme eines Elements in diese Liste sind:
- Das Element legt immaterielles Kulturerbe gemäß Artikel 2 der Konvention fest.
- Das Element ist trotz der Leistungen der betroffenen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls Einzelpersonen und Vertragsstaaten aufgrund seiner Überlebensgefährdung dringend erhaltungsbedürftig.
- Es gilt Erhaltungsmaßnahmen auszuarbeiten, welche es der betroffenen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls Einzelpersonen möglich machen, das Element weiterhin auszuüben und weiterzugeben.
- Das Element wurde aufgrund der umfangreichsten Mitarbeit der betroffenen Gemeinschaft, Gruppe oder gegebenenfalls von Einzelpersonen, ebenso wie deren vorausgehender Einwilligung, ernannt.
- Das Element wurde entsprechend Artikel 11 und 12 in ein Verzeichnis des immateriellen Kulturerbes eingetragen, welches in allen Gebieten der Antragsstaaten verfügbar ist.
- Gemäß Artikel 17.3 gilt es in äußersten Notfällen die Vertragsstaaten bzgl. der Aufnahme des Elements zu konsultieren.
Nach der Aufnahme in die Liste gewährt die UNESCO Unterstützung sowohl in Form von Know-How als auch finanziellen Mitteln.