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Welterbe

Kultur- und Naturerbestätten mit außergewöhnlichem universellem Wert  
Foto: © Alexander Eugen Koller

Wie kommen Stätten auf die Liste?

Das Aufnahmeverfahren

Es ist nicht die UNESCO, die eine Stätte vorschlägt bzw. bestimmt, sondern der  jeweilige Staat, auf dessen Hoheitsgebiet sich die Stätte befindet. Das Ansuchen um Aufnahme einer Stätte in die Welterbeliste erfolgt also durch den Vertragsstaat - im Falle Österreichs durch die Republik, vertreten durch die/den jeweiligen Kulturminister*in.

Die Nominierung einer Welterbestätte ist ein umfangreiches Unterfangen. Neben einer genauen Beschreibung des sogenannten "außergewöhnlichen universellen Wertes" (OUV) der Stätte beinhaltet ein Nominierungsdossier mittlerweile wissenschaftliche Studien, eine Darstellung  der nationalen, gesetzlichen  Schutzinstrumente, die den Schutz der potenziellen Stätte garantieren, detailliertes Kartenmaterial sowie einen umfangreicher Managementplan.  Bevor eine Stätte nominiert werden kann, muss sie sich bereits auf der sogenannten Tentativliste befinden.

Nach der Einreichung wird das Dossier - sofern es den erforderlichen Kriterien entspricht - von Expert*innen der sogenannten Advisory Bodies evaluiert. Diese stellen die notwendige wissenschaftliche Expertise in der praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und beraten das Welterbekomitee. Geprüft wird, ob die von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Stätten die im Welterbeübereinkommen festgelegten Kriterien erfüllen.

Über die endgültige Aufnahme in die Welterbeliste entscheidet schließich das Welterbekomitee (World Heritage Committee). Dieses tagt einmal jährlich und besteht aus 21 gewählten Staaten bzw. deren Vertreter*innen.

Wichtige Begriffe

OUV - Outstanding Universal Value

Der außergewöhnliche universelle Wert (engl. outstanding universal value, kurz OUV) bildet den inhaltlichen Kern einer jeden Welterbestätte und definiert, inwiefern die jeweilige Stätte für die gesamte Menschheit von Bedeutung und somit schützens- und erhaltenswert ist. Die Stätte muss dabei mindestens eines von 10 Kriterien erfüllen, um von außergewöhnlichem universellen Wert zu sein.

Welterbekomitee - World Heritage Committee

Das Welterbekomitee (Integovernmental Committee for the Protection of the Cultural and Natiural Heritage of Outstanding Universal Value,  de. Zwischenstaatliches Komitee zum Schut des Kultur- und Naturerbes von außergewöhnlichem, universellen Wert) ist das entscheidende Gremium, das für die Implementierung der Welterbekonvention verantwortlich. Es besteht aus den Vertreter*innen von 21 Staaten, die für sechs Jahre in das Komitee gewählt werden, führt die Welterbe-Liste und entscheidet etwa über Aufnahme oder Streichung von Stätten.

Aktuell setzt sich das Komitee aus folgenden Staaten zusammen: Argentinien, Belgien, Bulgarien, Ägypten, Äthiopien, Griechenland, Indien, Italien, Japan, Mali, Mexiko, Nigeria, Oman, Katar, Russland, Ruanda, Saint Vincent und die Grenadinen, Saudi-Arabien, Südafrika, Thailand, Sambia.

Advisory Bodies

Die internationalen Fachorganisationen ICOMOS, IUCN und ICCROM beraten und unterstützen die UNESCO auf internationaler Ebene bei der praktischen Umsetzung der Welterbekonvention und liefern die dafür notwendige fachliche, wissenschaftliche Expertise. Diese internationalen Zusammenschlüsse von Fachexpert*innen evaluieren Nominierungen, erstellen technische Gutachten und führen internationale Beobachtungs- und Hilfsmissionen durch. Sie sind auch in der Konvention als beratende Gremien ausgewiesen.

ICOMOS (International Council for Monuments and Sites, dt. Internationaler Rat für Denkmalpflege) wurde 1965 gegründet und hat seinen Hauptsitz in Paris. Es handelt sich um einen internationalen Zusammenschluss von Fachexpert*innen unterschiedlicher Disziplinen - von Architektur, Kunstgeschichte oder  Archäologie über Geographie und Geschichte bis hin zu Stadtplanung und Ingenieurswissenschaften. ICOMOS gliedert sich in 28 fachspezifische Sonderkomitees. In Österreich ist ICOMOS in Form eines Nationalkomitees vertreten: ICOMOS Austria

IUCN (International Union for the Conservation of Nature, dt. Weltnaturschutzunion), mit Sitz in Genf, wurde 1948 gegründet und ist die größte internationale Naturschutzorganisiation. Mit mehr als 1,300 Mitgliedern, bestehend aus staatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, ist IUCN das beratende Gremium im Bereich Weltnaturerbe.

ICCROM (International Centre for the Study of the Preservation and Restoration of Cultural Property, dt. Internationale Studienzentrale für die Erhaltung und Restaurierung von Kulturgut), gegründet 1956, ist eine zwischenstaatliche Organisation mit Sitz in Rom, die sich auf wissenschaftlicher Ebene der Restaurierung und Pflege von Denkmälern widmet. Im Vordergrund stehen Forschung und Training, sowie Bewusstseinsbildung und internationale Kooperation.

"Rote Liste" des gefährdeten Welterbes

So vielfältig wie die unterschiedlichen Welterbestätten selbst, sind auch die Faktoren, die ihren Erhalt für kommende Generationen gefährden: Naturkatastrophen und die Folgen des Klimawandels zählen ebenso zu den potenziellen Bedrohungen für Welterbestätten (bzw. deren OUV), wie kriegerische Auseinandersetzungen und militärische Konflikte oder aber auch übermäßiger Wirtschafts- und Entwicklungsdruck, Übernutzung, Massentourismus oder Wilderei. Bei akuten Gefährdungen kann das Welterbekomitee entscheiden, die Stätte auf die („Rote“) Liste des gefährdeten Welterbes (List of World Heritage in Danger) zu setzten. Dies ist nicht als Sanktion zu verstehen, sondern soll durch die verstärkte internationale Aufmerksamkeit und Solidarität zur Bewahrung und zum Schutz des Welterbes beitragen. Kann die Zerstörung einer Stätte dennoch nicht abgewendet werden, wird sie in letzter Konsequenz von der Welterbe-Liste gestrichen.

Tentativliste

Jeder Vertragsstaat ist dazu angehalten, eine sogenannte Tentativliste zu führen. In dieser Liste werden Stätten angeführt, die der jeweilige Staat für zukünftige Nominierungen als Welterbestätten vorsieht. Vorraussetzung für eine Einreichung ist, dass sich die eingereichte Stätte mindestens ein Jahr lang auf dieser Tentativliste befunden hat. Die Einschreibung in die Tentativliste hat keinerlei Aussage über einen möglichen außergewöhnlichen universellen Wert einer Stätte sondern kommt vielmehr einer Absichtsbekundung gleich, die auf ihr befindlichen Stätten in Zukunft als mögliche Welterbestätte zu nominieren. Hierzu besteht allerdings keinerlei Pflicht.