Springe zum Hauptinhalt

Presse

der Österreichischen UNESCO-Kommission  
Foto: © Colourbox.de / Eduardo

Entscheidungsentwürfe für das Welterbekomitee veröffentlicht: UNESCO-Welterbestätte „Historisches Zentrum von Wien“ wird voraussichtlich vorerst auf der „Liste des gefährdeten Welterbes“ bleiben

28.08.2023

Die Entscheidungsentwürfte (Draft Decisions) für die kommende 45. Sitzung des Welterbekomitees (10.-15.September, Riad) sehen vorerst den Verbleib der Welterbestätten auf der "Danger List" vor.

Von 10.-25. September 2023 wird in Riad (Saudi-Arabien) die 45. Sitzung des Welterbekomitees stattfinden. Während dieser Sitzung stehen auch österreichische Themen auf der Tagesordnung, darunter die Erweiterung der Weltnaturerbestätte „Alte Buchenwälder und Buchenurwälder Europas […]“, die Stätte „Historisches Zentrum der Stadt Salzburg“ und das seit 2017 auf der „Liste des gefährdeten Welterbes“ befindliche „Historische Zentrum der Stadt Wien“. 

Gemäß dem vorgeschriebenen Procedere wurden nun die vorläufigen Entscheidungsentwürfe veröffentlicht. Diese Entscheidungsentwürfe (draft decisions) werden vom UNESCO-Welterbezentrum und den internationalen Expert*innengremien (ICOMOS, IUCN, ICCROM) erarbeitet und dem Welterbekomitee vorgelegt.

Zum „Historischen Zentrum von Wien“ sieht der nun vorliegende Entscheidungsvorwurf vor, dass die Welterbestätte  vorerst noch auf der „Liste des gefährdeten Welterbes“ bleiben soll. 

Dem Entscheidungsentwurf zufolge begrüßt das Welterbekomitee ausdrücklich die Fortschritte, die hinsichtlich der rechtlichen Verankerung des Welterbes und des Managementplans erzielt werden konnten. Bezüglich des Projektes am Heumarkt verweist der Entscheidungsentwurf erneut auf die Notwendigkeit einer Planung ohne negative Auswirkung auf den Outstanding Universal Value (OUV) der Welterbestätte.

Das Komitee, bestehend aus 21 gewählten Staaten, wird diese Entscheidungsentwürfe diskutieren und auf deren Basis seine Entscheidungen treffen. Da das Welterbekomitee die einzige entscheidende Instanz in Fragen des Welterbes darstellt, können die Entscheidungen des Komitees von den Entscheidungsentwürfen abweichen.

Dr.in Sabine Haag, Präsidentin der Österreichischen UNESCO-Kommission zur vorliegenden Draft Decision:

Im Namen der Österreichischen UNESCO-Kommission darf ich mich bei allen zuständigen Stellen und Institutionen, allen voran dem Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport, dem Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten und den Verantwortlichen der Stadt Wien, für ihre andauernden Bemühungen um den Erhalt des Welterbes bedanken. Die Entscheidung des Welterbekomitees macht deutlich, dass die Prozesse der vergangenen Jahre, insbesondere die stärkere und konkrete Verankerung des Welterbes in den Verwaltungsprozessen der Stadt Wien, in die richtige Richtung weisen. Dies wird auch international positiv wahrgenommen. Erneut gilt es in diesem Zusammenhang zu sagen: der Verbleib auf der  „Roten Liste“ ist keine Strafsanktion, sondern eine Möglichkeit des Welterbekomitees, den Weg zur Bewahrung des Welterbes nachhaltig zu begleiten. Die Österreichische UNESCO-Kommission steht hier nach wie vor mit Rat und Tat zur Verfügung. Ich bin zuversichtlich, dass es gelingen wird, diesen guten Weg weiter gemeinsam fortzuschreiten.“

Erläuternde Anmerkungen zum Statement vom 1.8.2023 (veröffentlicht am 28.8.2023)

Die Österreichische UNESCO-Kommission hält fest:

Die völkerrechtlich bindende Welterbekonvention („Übereinkommen zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt“) sieht konkrete Regulatorien und transparente Procedere vor, die von den Vertragsstaaten erarbeitet, beschlossen und akzeptiert wurden. Durch die Unterzeichnung bzw. Ratifizierung dieses Völkerrechtsvertrages hat sich die Republik Österreich in ihrer Gesamtheit im Sinne einer Selbstverpflichtung zu dessen Zielen und den entsprechenden Regulatorien bekannt. 

Diese Selbstverpflichtung umfasst primär den Schutz und die Weitergabe des gemeinsamen Kultur- und Naturerbes der Menschheit „in Bestand und Wertigkeit“. Schutzgegenstand sind dabei die vom Vertragsstaat auf eigene Initiative nominierten Stätten und der diesen zugrundeliegende „außergewöhnliche universelle Wert“ (outstanding universal value; OUV). Jener wird im Rahmen der Nominierung seitens Stätte bzw. Vertragsstaat konkret definiert und ist in Folge für kommende Generationen zu bewahren. 

Nach den Regeln der Konvention ist es dem zwischenstaatlichen Welterbekomitee vorbehalten, über die Aufnahme in die Liste des UNESCO-Welterbes, aber auch über notwendige Schutzmaßnahmen, die etwaige Einschreibung in die „Liste des gefährdeten Welterbes“ oder in letzter Konsequenz über die Streichung von der Liste zu entscheiden. Basis für diese Entscheidungen bilden ebenso in den Regulatorien vorgesehene Empfehlungen seitens internationaler Expert*innengremien.

Diese - und nur diese - Entscheidungen werden somit von den völkerrechtlich etablierten und zuständigen UNESCO-Gremien unter strikter Beachtung der vorgesehenen Regulatorien getroffen. Fragen der nationalen Gesetzgebung und Vollziehung, also etwa der österreichischen Bauordnung, des kommunalen Widmungswesens oder der Denkmalschutzgesetzgebung obliegen ausschließlich der Republik Österreich bzw. deren Gebietskörperschaften. Ein Eingreifen einer multilateralen Organisation in diese Zuständigkeiten eines Mitgliedsstaates erfolgt nicht. Vielmehr sind die nationalen Rechtsinstrumente so zu gestalten und anzuwenden, dass die Ziele des völkerrechtlichen Vertrags ihre Erfüllung finden. 

Alle Regulatorien der Konvention, frühere Entscheidungen des Welterbekomitees und dessen Zusammensetzung sind transparent über die Website des UNESCO-Welterbezentrums abrufbar. (Wien, 28. August 2023)

Kontakt

Presse / Öffentlichkeitsarbeit

Tel.: +43 / 1 / 526 13 01
E-Mail: presse@unesco.at